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Arbeitsrecht im Alltag: Was gilt bei persönlichen Terminen?

vor 5 Minuten
3 Min. Lesezeit
Arzttermin am Dienstagmorgen oder Tierarztbesuch am Freitagnachmittag: Muss der Arbeitgeber dafür freie Zeit i.S.v. Art. 329 Abs. 3 OR gewähren?

In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer für persönliche (ihnen wichtige) Termine und besondere Ereignisse automatisch Anspruch auf einige freie Stunden oder sogar einen freien Tag haben. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Ein medizinisch notwendiger Arzttermin am Dienstagmorgen und ein planbarer Tierarzttermin am Freitagnachmittag mögen für die betroffene Person beide wichtig sein. Arbeitsrechtlich sind sie jedoch nicht gleich zu beurteilen. Ebenso wenig darf die Frage, ob der Arbeitgeber freie Zeit gewähren muss, mit der Frage verwechselt werden, ob diese Abwesenheit bezahlt ist.

Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitnehmenden neben den ordentlichen freien Tagen und Ferien auch die «üblichen freien Stunden und Tage» zu gewähren. Das Gesetz lässt bewusst offen, welche Anlässe darunterfallen, wie lange die Freistellung dauert und ob sie bezahlt ist. Das SECO nennt lediglich insbesondere Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Behördengänge als typische Beispiele solcher persönlichen Angelegenheiten. Arbeitsverträge, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge sind deshalb besonders hilfreich: Sie konkretisieren die offene Gesetzesformulierung und können etwa für Hochzeiten, Todesfälle oder Umzüge eine bestimmte Anzahl bezahlter freier Tage vorsehen. Solche Regelungen dürfen grosszügiger sein als das Gesetz, sind aber vom gesetzlichen Mindestanspruch zu unterscheiden.


Wann muss freie Zeit gewährt werden?

Art. 329 Abs. 3 OR gewährt keinen allgemeinen Anspruch, private Angelegenheiten während der Arbeitszeit zu erledigen, denn der entscheidende Punkt ist, dass nicht jede private Angelegenheit eine Absenz rechtfertigt. Die Bestimmung trägt vielmehr der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Rechnung. Arbeitnehmende sollen dringende persönliche Angelegenheiten und wichtige Familienanlässe wahrnehmen können, wenn deren Erledigung ausserhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gleichzeitig sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.

Entscheidend ist daher, ob der konkrete Termin tatsächlich während der Arbeitszeit stattfinden muss oder mit zumutbarem Aufwand anders organisiert werden kann. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Wichtigkeit und Dringlichkeit des Anlasses, die Möglichkeit einer Verschiebung, das Arbeitszeitmodell, die betrieblichen Interessen sowie vertragliche oder reglementarische Regelungen und eine allfällige betriebliche Übung. Der Beschäftigungsgrad allein erlaubt dagegen keine pauschale Wertung: Ein Teilzeitpensum kann beispielsweise mit einer weiteren Erwerbstätigkeit oder Betreuungspflichten verbunden sein.

  

Beispiel 1: der Arzttermin

Ein medizinisch notwendiger Arzttermin kann einen Anspruch auf die erforderliche freie Zeit begründen, wenn er nicht ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Das ist häufig bei fachärztlichen oder diagnostischen Untersuchungen der Fall, bei denen Patientinnen und Patienten nur begrenzten Einfluss auf die Terminvergabe haben – etwa bei einem MRI-Termin.

Anders liegt es bei frei planbaren, nicht medizinisch notwendigen Behandlungen. Ein kosmetisches Facial bei einer Dermatologin begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung; eine dermatologische Untersuchung wegen einer Hauterkrankung kann dies hingegen tun. Bei akuten Beschwerden und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nicht Art. 329 Abs. 3 OR, sondern die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 324a OR zu prüfen.

Beispiel 2: der Tierarzttermin

Auch ein Tierarzttermin fällt grundsätzlich nicht ohne Weiteres unter Art. 329 Abs. 3 OR. Dass er für die Tierhalterin oder den Tierhalter persönlich wichtig ist, genügt nicht. Ein planbarer Kontrolltermin ist nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit zu organisieren. Bei einem akuten tiermedizinischen Notfall kann die Interessenabwägung anders ausfallen. Selbst wenn der Arbeitgeber kurzfristig freie Zeit gewährt, folgt daraus jedoch noch nicht, dass diese Abwesenheit bezahlt sein muss.

Ähnlich ist bei Hochzeiten und Todesfällen nach den konkreten Umständen zu unterscheiden. Die Hochzeit einer guten Freundin begründet in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf einen freien Tag. Die eigene Hochzeit oder ein wichtiger Familienanlass kann anders zu beurteilen sein. Bei einem Todesfall ist insbesondere die persönliche Nähe zur verstorbenen Person und die konkreten Umstände massgebend.


Und der Behördengang?

Der klassische Behördengang hat durch die Digitalisierung stark an praktischer Bedeutung verloren. Kann ein Antrag oder eine Meldung online oder postalisch erledigt werden, fehlt die Notwendigkeit einer Absenz. Ein Anspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das persönliche Erscheinen erforderlich ist und kein zumutbarer Termin ausserhalb der Arbeitszeit zur Verfügung steht.


Freie Zeit ist nicht automatisch bezahlte freie Zeit

Art. 329 Abs. 3 OR regelt in erster Linie die Befreiung von der Arbeitspflicht. Ob der Lohn während der Abwesenheit geschuldet ist, muss gesondert geprüft werden. Massgebend ist insbesondere die Art des Arbeitsverhältnisses sowie vertragliche, reglementarische oder gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen.

Beim notwendigen Arzttermin kann zudem Art. 324a OR eine Lohnfortzahlung begründen, wenn eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Tierarzttermin besteht demgegenüber grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Abwesenheit ausnahmsweise erlaubt.


Klare Reglemente verhindern Missverständnisse

Arbeitgeber sollten Kurzabsenzen in einem Personalreglement klar und einheitlich regeln. Festzulegen ist insbesondere, für welche Ereignisse freie Zeit gewährt wird, in welchem Umfang sie bezahlt ist und wann Termine nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen sind. Eine solche Regelung schafft Transparenz, konkretisiert die bewusst offene gesetzliche Formulierung und unterstützt eine rechtsgleiche Praxis.

Denn bei Art. 329 Abs. 3 OR gilt: Nicht alles, was persönlich wichtig ist, begründet einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf freie Zeit – und nicht jede gewährte freie Stunde ist automatisch bezahlt.

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